SATZUNG FÜR DEN
„FÖRDERVEREIN FÜR MEDIENKOMPETENZ IN SCHULEN e.V.“

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Förderverein führt den Namen „Förderverein für Medienkompetenz in Schulen e. V.“ – im Folgenden „Verein” genannt -.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Kiel und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Kiel eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweckbestimmung

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung.
(2) Gefördert werden sollen Aktivitäten im Bildungsbereich in Schleswig-Holstein. Ebenfalls gefördert werden sollen die Kommunikation der Schulen mit ihrem Umfeld sowie der im Bildungsbereich tätigen Personen, Institutionen, Firmen und Schulen. Ziel ist es, ein positives und modernes Lernklima zu schaffen.
(3) Diese Zielsetzung und Zweck des Fördervereins wird insbesondere wie folgt verwirklicht:
a) Der Verein wirbt Mittel ein, um Maßnahmen und Projekte entsprechend des Förderzweckes an Schulen und in anderen Bildungseinrichtungen zu unterstützen:
• Förderung von Projekten oder Exkursionen
• Förderung der digitalen Vernetzung der Schulen und Institutionen
• Unterstützung beim Ausbau der digitalen Ausstattung der Schulen
• Förderung von Kompetenzen in Wirtschaftslehre sowie literaler Kompetenz
• Unterstützung der Schulen und Institutionen bei Veranstaltungen.
b) Der Verein initiiert Projekte und Maßnahmen entsprechend des Förderzweckes an Schulen und in anderen Bildungseinrichtungen in Schleswig-Holstein. Dieses kann erfolgen durch:
• Aufklärung und lnformationsvermittlung der Mitglieder_innen und der Öffentlichkeit über die Notwendigkeit der Vermittlung von medialen Kompetenzen
• Durchführung von Projekten oder Exkursionen
• Unterstützung der Schulen und Institutionen durch Veranstaltungen
• Unterstützende Weiterbildung von Lehrern/ Lehrerinnen und anderen Personen
• Vermittlung von Kompetenzen in Wirtschaftslehre sowie literaler Kompetenz
• Sensibilisierung für einen kritischen Umgang mit Medien sowie reflektierte Nutzung von Informationsquellen
(4) Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträge, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.
(5) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
(6) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(7) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder_innen des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder_innen keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(8) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(9) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person, Personenvereinigung werden, die bereit ist, Ziele und Satzungszwecke des Vereins nachhaltig zu fördern.
(2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme in den Verein nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem/der Antragsteller_in nicht begründen.
(3) Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in ihren Kräften steht, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
(3) Der Ausschluss eines Mitglieds kann mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Der Ausschluss kann erfolgen, sofern das Mitglied den Mitgliedsbeitrag gem. gültiger Beitragsordnung nicht entrichtet hat. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
(4) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

(1) Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
(2) Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge, Förderbeiträge, Aufnahmegebühren, ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
(3) Ehrenmitglieder sind von der Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeiträgen befreit.

§ 7 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind
• die Mitgliederversammlung
• der Vorstand.

§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Änderungen der Satzung,
b. die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge,
c. die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,
d. die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
e. die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
f. die Auflösung des Vereins.

§ 9 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
(3) Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:
a. Bericht des Vorstands,
b. Bericht des/ der Kassenprüfers/ Kassenprüferin,
c. Entlastung des Vorstands,
d. Wahl von einem/einer Kassenprüfer/ Kassenprüferin, sofern sie ansteht,
e. Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsvoranschlags für das laufende Geschäftsjahr,
f. Festsetzung der Beiträge für das laufende Geschäftsjahr bzw. zur Verabschiedung von Beitragsordnungen,
g. Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
(4) Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
(5) Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge – müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge, kein Beschluss, der in § 9. Absatz 4 genannten kann als Dringlichkeitsantrag gestellt werden).
(6) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder, dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe, vom Vorstand verlangt wird.

§ 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird von dem/ der Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen/ deren Verhinderung von seinem/ ihrem Stellvertreter/ seiner Stellvertreterin und bei dessen/ deren Verhinderung von einem/ einer durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter_in geleitet.
(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der einfachen Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Kann bei Wahlen kein_e Kandidat_in die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten/ Kandidatinnen ist eine Stichwahl durchzuführen.
(4) Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.
(5) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem/ der Protokollführer_in und von dem/ der Versammlungsleiter_in zu unterschreiben ist.

§11 Vorstand

(1) Die Vorstandschaft setzt sich wie folgt zusammen:
a. ein/ eine Vorsitzende_r
b. ein/ eine stellvertretende_r Vorsitzende_r
c. zwei weitere Vorstandsmitglieder
d. ein/ eine Schatzmeister_in
e. ein/ eine Schriftführer_in
(2) Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger_innen im Amt.
(3) Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung einsetzen.
(4) Vorstand im Sinn des § 26 BGB sind der/ die erste Vorsitzende, der/ die stellvertretende Vorsitzende, die zwei weiteren Vorstandsmitglieder, der/ die Schatzmeister_in und der/ die Schriftführer_in. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
(5) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
(6) Den Mitgliedern des Vorstands kann eine Vergütung gezahlt werden. Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 12 Aufgaben des Vorstands

(1) Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
d) die Aufnahme neuer Mitglieder.

§ 13 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands

(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden von dem/ der Vorsitzenden, bei dessen/ deren Verhinderung von seinem/ seiner Stellvertreter_in, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/ der Vorsitzenden, bei dessen/ deren Verhinderung die seines/ seiner bzw. ihres/ ihrer Stellvertreters/ Stellvertreterin.
(2) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist von dem/ der Protokollführer_in sowie von dem/ der Vorsitzenden, bei dessen/ deren Verhinderung die seines/ seiner bzw. ihres/ ihrer Stellvertreters/ Stellvertreterin oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.

§14 Kassenprüfer_in

(1) Über die Jahresmitgliederversammlung ist ein Kassenprüfer_in für die Dauer von 3 Jahren zu wählen.
(2) Der/ Die Kassenprüfer_in hat die Aufgabe,
a. Rechnungsbelege
b. sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen
c. sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahrs festzustellen.
(3) Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Der/ die Kassenprüfer_in hat die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

§ 15 Auflösung des Vereins

(1) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stiftergemeinschaft der Förde Sparkasse mit der Maßgabe es ausschließlich und unmittelbar für Zwecke der Jugend- und Berufsbildung zu verwenden.
(2) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.

§ 16 Liquidatoren/ Liquidatorinnen

(1) Als Liquidatoren/ Liquidatorinnen werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abweichend beschließt.

Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Mitgliederversammlung am 28.08.2018 beschlossen.
Die am 14.06.2018 erstellte Satzung wurde durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 28.08.2018 im § 2 Absatz 4, § 6 Absatz 2, § 9 Absatz 3 d., f. und § 14 Absatz 1, 2 und 3 geändert.